Die Kritik am Energieausweis 2027 kommt aus Bundestag, Bundesrat, Normenkontrollrat und Deutschem Städtetag. Ab dem 1. Januar 2027 braucht ein behördlich genutztes Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand einen Bedarfsausweis nach § 80 Absatz 6 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), auch ohne Verkauf und unter 250 m². Die Kosten hat die Bundesregierung nicht beziffert. Sie landen bei Kommunen in NRW.
Eine einfache Frage an jede Kämmerei in Nordrhein-Westfalen: Wer hat ausgerechnet, was die neue Ausweispflicht für Ihre Gebäude kostet?
Die Bundesregierung jedenfalls nicht.
Das ist keine Zuspitzung. So steht es in ihrer eigenen Kostenschätzung zum Gesetz.
Ich bin Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer von bedarfsausweis® Nordrhein-Westfalen und Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Seit 2018 erstellen wir Energieausweise, vom Rudolfplatz in Köln aus, jeden mit DIBt-Registriernummer.
Wir erstellen ausschließlich Bedarfsausweise. Weil sie das Gebäude beschreiben und nicht das Heizverhalten der Menschen darin.
Gerade deshalb kann ich das offen sagen: Gegen den Bedarfsausweis habe ich nichts. Gegen Aufwand, der kein einziges Gebäude wärmer, dichter oder sparsamer macht, sehr viel.
Wie ich in meinem Beitrag über die Kosten des Energieausweises 2027 für Kommunen und Mittelstand in NRW beschrieben habe, wird die neue Pflicht teuer. Seitdem habe ich die amtlichen Stellungnahmen im Original gelesen.
Mein Ergebnis: Ich bin mit meiner Skepsis in guter Gesellschaft.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- was sich am 1. Januar 2027 für Behördengebäude in NRW ändert,
- wer die neue Pflicht kritisiert und mit welchen Worten,
- was die EU wirklich verlangt und was Deutschland selbst entschieden hat,
- was das für Betriebe mit Halle, Büro oder Werkstatt bedeutet,
- warum die Kritik am Recht ab 2027 nichts ändert,
- was Sie jetzt tun können und welche Fehler unnötig Geld kosten.
Was ändert sich am 1. Januar 2027 für Behördengebäude in NRW?
Ab dem 1. Januar 2027 braucht ein bestehendes Nichtwohngebäude, das der öffentlichen Hand gehört und von einer Behörde genutzt wird, nach § 80 Absatz 6 GModG einen Bedarfsausweis. Ein Verkauf oder eine Vermietung ist dafür nicht nötig. Liegt bereits ein gültiger Ausweis vor, muss kein neuer erstellt werden.
Bisher war die Pflicht schmal. Ein Behördengebäude brauchte einen Ausweis erst ab mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr.
Ab 2027 fällt diese Schwelle. Befreit bleiben nur kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.
Geregelt ist das in Artikel 2 der Novelle vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Den Überblick über alle Änderungen finden Sie in meinem Beitrag zum GModG und den neuen Regeln für den Bedarfsausweis.
| Punkt | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Behördengebäude der öffentlichen Hand | Ausweis nur über 250 m² mit starkem Publikumsverkehr | behördlich genutzt: Ausweis ohne Anlass, auch unter 250 m² (§ 80 Abs. 6) |
| Ausweisart für Nichtwohngebäude | Bedarf oder Verbrauch | nur Bedarfsausweis (§ 80) |
| Effizienzklasse für Nichtwohngebäude | keine | A bis G nach § 86 und Anlage 10a |
| Rechennorm | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
| Baudenkmäler | vom Ausweis ausgenommen | Ausnahme entfällt |
| Kleine Gebäude | ausgenommen bei höchstens 50 m² Nutzfläche | ausgenommen bei weniger als 50 m² Nutzfläche |
| Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen | kein Anlass | Anlass nach § 80 |
| Form | Muster aus der Bekanntmachung vom Dezember 2023 | digital und maschinenlesbar (§ 79), neues Muster nach § 85 Abs. 3 |
Für Nordrhein-Westfalen heißt das: 396 Städte und Gemeinden, dazu Kreise, Landschaftsverbände sowie Landes- und Bundesbehörden mit eigenen Gebäuden.
Denken Sie an das Bürgerbüro im Ortsteil. Das Standesamt in der Gründerzeitvilla. Das Ordnungsamt im Verwaltungsbau aus den 1970er-Jahren mit Flachdach und Fensterbändern.
Eine Frage lässt das Gesetz offen: Was heißt „von einer Behörde genutzt“?
Beim Rathaus ist das klar. Bei Schule, Bauhof oder Feuerwehrgerätehaus ist es eine Auslegungsfrage. Klären Sie sie mit Ihrem Rechtsamt, bevor Sie Aufträge vergeben.
Was kritisieren Bundestag, Normenkontrollrat, Bundesrat und Städtetag am Energieausweis 2027?
Bundestag, Normenkontrollrat, Bundesrat und Deutscher Städtetag sehen im neuen Ausweisrecht vor allem Mehraufwand. Der Bundestag spricht von neuer Bürokratie, der Normenkontrollrat nennt den Entwurf nicht praxistauglich, der Bundesrat vermisst den Mehrwert, und der Städtetag findet für die Verschärfung keine zwingende EU-Grundlage. Die Bundesregierung hat die Kosten der Behördenpflicht nicht beziffert.
Der Bundestag: Besorgnis am Tag des Beschlusses
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag die Novelle beschlossen. Am selben Tag nahm er eine Entschließung an, die der Ausschuss in Drucksache 21/7009 auf Seite 7 empfohlen hatte:
„Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“
Lesen Sie den Satz zweimal.
Das Parlament beschließt ein Gesetz und hält im selben Atemzug fest, dass es neue Bürokratie schafft.
Die Entschließung geht weiter. Die kurzen Fristen stellten „insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen“. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich in der EU „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen“.
In NRW betrifft das die kommunalen Gebäudebetriebe und Wohnungsgesellschaften, die ganze Bestände verwalten. Der GdW, Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, schrieb schon zum Referentenentwurf am 11. Mai 2026 auf Seite 20: „Die geplanten Änderungen bei den Energieausweisen gehen deutlich über die bisherigen Anforderungen des GEG hinaus und führen zu erheblichen Mehrkosten sowie zusätzlicher Bürokratie für die Wohnungswirtschaft.“
Für die Wohnhäuser dieser Unternehmen bleibt es bei den Klassen A+ bis H. Bestehende reine Wohngebäude dürfen ab 2027 zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen.
Der Normenkontrollrat: nicht praxistauglich
Der Nationale Normenkontrollrat prüft, welchen Aufwand neue Gesetze verursachen.
In seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026 nennt er den Entwurf auf Seite 3 „nicht praxistauglich“. Die Verbände hatten vier Tage Zeit für ihre Stellungnahmen.
Vier Tage. Für ein Gesetz, das jede Kommune in Deutschland betrifft.
Auf Seite 10 schreibt der Normenkontrollrat, der Umstellungsaufwand für Energieausweise werde „deutlich höher ausfallen“. Seine Empfehlung: die EU-Richtlinie ändern.
Der Bundesrat: Mehraufwand ohne Mehrwert
Die Länder haben am 12. Juni 2026 Stellung genommen, in der Bundesratsdrucksache 292/26 (B), Ziffer 21, Seite 26:
„Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“
In Ziffer 22 verlangt der Bundesrat außerdem eine Herleitung der Faktoren, an denen die Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude ab 2030 hängen.
Der Deutsche Städtetag: zusätzlicher Aufwand, keine zwingende EU-Grundlage
Für Kämmerer in NRW ist diese Stellungnahme die wichtigste.
In der Ausschussdrucksache 21(9)286 zur Anhörung am 22. Juni 2026 schreibt der Deutsche Städtetag auf Seite 8, die Pflicht nach § 80 Absatz 6 führe „gegenüber der bislang zulässigen Ausstellung von Verbrauchsausweisen zu zusätzlichem Erfüllungs- und Bürokratieaufwand“.
Der Mehraufwand sei „gesondert zu berücksichtigen“, „insbesondere auch, da sich der Regelungsvorschlag auf denkmalgeschützte Gebäude erstreckt“.
Und dann der Satz, der hängen bleibt. Das alles geschehe, „ohne dass aus Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine zwingende Verpflichtung zu dieser Verschärfung eindeutig hervorgeht“.
Stellen Sie sich das denkmalgeschützte Rathaus einer Kleinstadt am Niederrhein vor. Bis Ende 2026 ist es als eingetragenes Baudenkmal vom Energieausweis befreit. Ab 2027 braucht es einen, und zwar einen berechneten.
Die Bundesregierung: „nicht unmittelbar betroffen“
Bleibt die Kostenschätzung im Gesetzentwurf, Drucksache 21/6278, Seiten 86 f. und 93.
Für Energieausweise der Wirtschaft schlägt die Bundesregierung pauschal 50 Prozent auf 40,8 Millionen Euro auf, ausdrücklich „aufgrund der Unsicherheit“. Das sind zusätzliche 20,4 Millionen Euro pro Jahr.
Die Verwaltung dagegen sei „nicht unmittelbar betroffen“. Einen Ausweis brauche sie nur, „bspw. wenn sie ein Nichtwohngebäude errichtet oder vermietet“.
Das Bürgerbüro wird weder errichtet noch vermietet. Es steht einfach da.
Genau für dieses Gebäude schafft § 80 Absatz 6 die neue Pflicht. Eine Zahl dafür sucht man in der Begründung vergeblich.
Sie brauchen den Ausweis ohnehin? Wir erstellen Bedarfsausweise für Nichtwohngebäude in NRW zum Festpreis von 899 Euro, mit Best-Case-Optimierung und DIBt-Registriernummer. Der Ausweis liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Jetzt Festpreis im Bedarfsausweis-Rechner berechnen oder anrufen: 0152 060 777 67.
Verlangt die EU den Bedarfsausweis für Behördengebäude überhaupt?
Die EU verlangt den Ausweis, nicht den Bedarfsausweis. Die Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 schreibt für Gebäude öffentlicher Einrichtungen einen Energieausweis vor, legt aber die Ausweisart nicht fest. Dass Nichtwohngebäude ab 2027 nur noch Bedarfsausweise bekommen und ihre Klasse über ein Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 ermittelt wird, hat Deutschland selbst entschieden.
Fairness gehört dazu. Vieles, was ab 2027 gilt, kommt tatsächlich aus Brüssel.
| Regel ab 1. Januar 2027 | Verlangt die EU das? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Energieausweis für behördlich genutzte Gebäude der öffentlichen Hand | ja | Art. 20 Abs. 1 Buchst. b EPBD |
| Diese Gebäude nur mit Bedarfsausweis | nein, deutsche Entscheidung | EPBD Anhang I Nr. 1: berechneter oder erfasster Verbrauch |
| Nichtwohngebäude allgemein nur Bedarfsausweis | nein, deutsche Entscheidung | § 80 GModG |
| Vertragsverlängerung als Anlass | ja | Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 EPBD |
| Ausnahme für Baudenkmäler entfällt | ja | Art. 20 Abs. 6 EPBD |
| Klassen A bis G für Nichtwohngebäude | ja | Art. 19 Abs. 2 EPBD |
| Klasse über Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 | nein, deutsche Ausgestaltung | § 86 Abs. 4 GModG, Anlage 10a |
| Renovierungsanforderungen an Nichtwohngebäude | dem Grunde nach ja, die Faktoren 3,5 und 2,95 sind deutsch | Art. 9 EPBD, § 40 GModG |
Zur Denkmal-Ausnahme ist die Gesetzesbegründung eindeutig, Drucksache 21/6278, Seite 113:
„Die Ausnahme für Baudenkmäler wurde in der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 gestrichen.“
Für den Bedarfsausweis als einzige Ausweisart nennt dieselbe Seite keinen Grund.
Im Ausschuss hieß es, das Gesetz setze die Richtlinie „eins zu eins“ um, nachzulesen in Drucksache 21/7009 auf Seite 148. Auch der Normenkontrollrat sah „keine Anhaltspunkte“ für eine Umsetzung über 1:1 hinaus (Stellungnahme 8108, Seite 2). Beim Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude hätte die EU aber mehr erlaubt, Deutschland hat sich anders entschieden.
Noch ein Wort zum Faktor 0,7.
Er gilt nur für die Wärmeversorgung des rechnerischen Referenzgebäudes, gegen das ein Nichtwohngebäude für seine Klasse verglichen wird. Er ist kein allgemeiner Primärenergiefaktor für Fernwärme oder Gas.
Die Klassen folgen aus dem Verhältnis zum Referenzgebäude: A bei höchstens 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude, G bei über 3,5. Ein Verwaltungsbau aus den 1970er-Jahren in Gelsenkirchen oder Hagen landet damit schnell weit hinten auf der Skala, ohne dass sich an ihm ein Ziegel verändert hat.
Was bedeutet das für den Mittelstand mit Halle und Büro in NRW?
Für Betriebe in NRW zählt vor allem eine Änderung: Ab dem 1. Januar 2027 gibt es für Nichtwohngebäude nach § 80 GModG nur noch den Bedarfsausweis, auch wenn ein befristeter Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag verlängert wird. Die DIHK hatte für Nichtwohngebäude Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gefordert. Ins Gesetz hat es diese Forderung nicht geschafft.
Nehmen wir einen Zulieferer in Remscheid.
Er vermietet eine Halle aus den 1980er-Jahren an einen Nachbarbetrieb. Vertrag auf fünf Jahre, mit Verlängerungsoption.
Bis Ende 2026 löst die Verlängerung nichts aus. Ab 2027 ist sie ein Anlass nach § 80 GModG. Hat der Vermieter dann keinen gültigen Ausweis, braucht er einen Bedarfsausweis. Ein Verbrauchsausweis ist für die Halle nicht mehr zulässig.
Die DIHK hat das kommen sehen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2026 schreibt sie auf den Seiten 9 f.:
„Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“
Und: „Zugleich besteht die Gefahr, dass die Vielzahl detaillierter Datenelemente die Verständlichkeit und Praktikabilität des Energieausweises beeinträchtigt.“
Wichtig, damit niemand die DIHK falsch zitiert: Sie hält die Ausrichtung auf den Bedarf „mit Blick auf die EPBD“ für „grundsätzlich nachvollziehbar“. Sie lehnt den Bedarfsausweis nicht ab. Sie will die Wahl.
Haus & Grund Deutschland geht beim Thema Verlängerung weiter. In der Ausschussdrucksache 21(9)282 heißt es auf Seite 12, die Ausweitung „ist abzulehnen“: „Ein zusätzlicher Energieausweis bringt in diesen Fällen keinen relevanten Informationsgewinn, verursacht aber für Vermieter zusätzlichen Aufwand und Kosten.“
Nur: Die Verlängerung als Anlass verlangt die EU. Diese Kritik richtet sich an Brüssel, nicht an Berlin.
Wann ein Betrieb überhaupt einen Ausweis braucht, lesen Sie in meinem Beitrag zur Energieausweis-Pflicht für Nichtwohngebäude.
Jetzt ein zweites Beispiel. Ein Familienbetrieb im Münsterland, Werkstatt im Erdgeschoss, Wohnung der Inhaber darüber.
Ein Mischgebäude.
Der Bundesrat hatte unter Ziffer 5 f gebeten zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“, abgedruckt in Drucksache 21/6565 auf Seite 5. Die Bundesregierung antwortete auf Seite 23, sie „wird die Vorschläge prüfen“.
Im Gesetz steht etwas anderes. Nach § 82 Absatz 1 GModG ist der Verbrauchsausweis ab 2027 nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Bis 31. Dezember 2026 bekommt ein solches Haus zwei Ausweise, wenn der Nichtwohnanteil erheblich ist und sich Nutzung oder Anlagentechnik wesentlich unterscheiden. Wir erstellen beide als Paket für 899 Euro, der Wohnausweis ist geschenkt. Ab 1. Januar 2027 gibt es einen einzigen Bedarfsausweis mit Zonen, so wie beim Nichtwohngebäude. Mehr dazu auf meiner Seite zum Bedarfsausweis für Mischgebäude.
Ändert die Kritik etwas an der Rechtslage ab dem 1. Januar 2027?
Nein. Die Entschließung des Bundestags fordert die Bundesregierung auf, sich in der EU für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen, sie ändert aber kein Gesetz. Artikel 2 der Novelle tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, ohne Übergangsfrist für die Ausweisregeln. Ein bis 31. Dezember 2026 ausgestellter Ausweis bleibt nach § 79 Absatz 3 GModG zehn Jahre gültig.
Die Gespräche laufen. Das ist die gute Nachricht.
Die schlechte: Eine EU-Richtlinie ändert sich nicht bis Silvester. Bis dahin gilt, was im Bundesgesetzblatt steht.
Und noch etwas fehlt. Die Muster für den neuen Ausweis muss der Bund nach § 85 Absatz 3 GModG bekannt machen. Bis Mitte Oktober 2026 ist das nicht geschehen.
Neue Norm. Neue Klassen. Mehr Pflichtangaben. Ein Muster, das noch niemand gesehen hat.
Wer seinen Ausweis noch 2026 erstellen lässt, bekommt ihn nach dem heute geltenden Recht. Er bleibt zehn Jahre gültig, ein Umschreiben auf die neuen Klassen A bis G gibt es nicht.
Eine ehrliche Einschränkung gehört dazu. Ab 2030 gelten für bestehende Nichtwohngebäude nach § 40 GModG Renovierungsanforderungen: höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudes, ab 2033 höchstens das 2,95-Fache, mit Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen. Der Ausweis löst diese Pflicht nicht aus. Einen Nachweis verlangt nach § 41 nur die Behörde, wenn sie danach fragt.
Taugt dafür ein Ausweis aus 2026? Nur unter einer Bedingung. Nach § 41 Satz 3 GModG darf der nicht erneuerbare Primärenergiebedarf eines vor dem 1. Januar 2027 ausgestellten Bedarfsausweises bis 31. Dezember 2032 höchstens das 0,5-Fache, ab 1. Januar 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Effizienzskala auf dem Ausweis betragen. Sonst braucht es einen anderen Nachweis.
Die Bundesarchitektenkammer hat diesen Wandel in ihrer Stellungnahme vom Mai 2026 auf Seite 6 so beschrieben: „Der Energieausweis wechselt hier die Funktion: vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis.“
Für Wohngebäude gilt das alles nicht. Eine Sanierungspflicht wegen Klasse F oder G gibt es für sie nicht.
Was rate ich Kämmerern, Gebäudemanagern und Betrieben aus der Praxis?
Drei Schritte sparen Geld und Nerven: eine Liste aller behördlich genutzten Gebäude mit ihrem Ausweisstatus, früh beschaffte Bauunterlagen und ein Kalender für jede Vertragsverlängerung. Wer einen Ausweis braucht, bekommt ihn bei uns noch nach heutigem Recht, als Bedarfsausweis zum Festpreis, gültig zehn Jahre.
Aus meiner Erfahrung mit hunderten Ausweisen:
- Erst zählen, dann bestellen. Legen Sie eine Liste an: jedes Gebäude, Eigentümer, Nutzung, vorhandener Ausweis mit Ausstellungsdatum. Viele Kommunen entdecken dabei Gebäude, die seit Jahren niemand mehr unter dem Thema Energie angesehen hat. Erst danach wissen Sie, wie viele Ausweise Sie wirklich brauchen.
- Bauakten früh holen. Grundrisse, Schnitte und Baubeschreibung liegen meist bei der Bauaktenstelle der unteren Bauaufsicht, bei Kommunen oft im eigenen Haus. Den Rest klären wir telefonisch oder per Foto: Typenschild der Heizung, Fenster, Dach. Fehlen Pläne, helfen Fotos und Maße weiter, und auf Wunsch gibt es eine kostenlose Sichtprüfung von außen.
- Verlängerungen in den Kalender. Jeder befristete Gewerbemiet-, Pacht- oder Leasingvertrag bekommt ab 2027 einen Termin mehr: Liegt zur Verlängerung ein gültiger Ausweis vor? Wer das erst am Tag der Unterschrift prüft, verhandelt unter Zeitdruck.
Was kostet ein Bedarfsausweis bei bedarfsausweis® Nordrhein-Westfalen?
| Gebäude | Festpreis | Lieferung |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 299 € | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Zwei- und Mehrfamilienhaus | 399 € | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Nichtwohngebäude, etwa Rathaus, Bürogebäude, Halle | 899 € | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Mischgebäude bis 31.12.2026, beide Ausweise als Paket | 899 € | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
Jeder Ausweis kommt mit Best-Case-Optimierung. Das heißt: Wir setzen jede Angabe an, die Sie belegen können, statt mit pauschalen Schlechtwerten zu rechnen. Das Gebäude erscheint so gut, wie es tatsächlich ist.
Heute kostet der Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude bei uns 899 Euro Festpreis, ausgestellt nach dem bis 31. Dezember 2026 geltenden Recht und zehn Jahre gültig.
Welche Fehler kosten Kommunen und Betriebe beim Energieausweis 2027 unnötig Geld?
Vier Fehler sehe ich immer wieder: der Glaube, die Kritik habe das Gesetz gestoppt, alte Ausweise würden 2027 ungültig, kleine Behördengebäude blieben befreit und jeder Ausweis aus 2026 sei automatisch der Nachweis für die Renovierungsanforderungen.
- „Der Bundestag hat das doch wieder einkassiert.“ Hat er nicht. Die Entschließung ist ein Auftrag an die Bundesregierung für Verhandlungen in Brüssel, kein Gesetz.
- „Unsere alten Ausweise sind ab 2027 wertlos.“ Falsch. Ein gültiger Ausweis bleibt nach § 79 Absatz 3 GModG zehn Jahre gültig, auch ein Verbrauchsausweis aus der Zeit vor 2027.
- „Unter 250 Quadratmetern betrifft uns das nicht.“ Diese Grenze fällt ab 2027 für behördlich genutzte Gebäude der öffentlichen Hand. Befreit sind nur noch Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.
- „Mit dem Ausweis von 2026 sind wir für 2030 durch.“ Nur, wenn der Wert die Grenze aus § 41 Satz 3 einhält. Prüfen Sie das, bevor Sie sich darauf verlassen.
Fazit
Sie müssen dieses Gesetz nicht mögen. Bundestag, Bundesrat, Normenkontrollrat und Städtetag mögen es in diesem Punkt auch nicht. Erfüllen müssen Sie es trotzdem, ab dem 1. Januar 2027, ohne Übergangsfrist und ohne fertiges Muster.
Wer in seiner Kommune oder seinem Betrieb in NRW ohnehin einen Ausweis braucht, kann ihn heute noch nach geltendem Recht bekommen, zum Festpreis und morgen in der Inbox. Warten Sie nicht auf Brüssel.
Jetzt Festpreis berechnen und Bedarfsausweis bestellen. Lieber erst reden? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie per WhatsApp: 0152 060 777 67.
Quellen zum Nachlesen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, Novelle vom 23. Juli 2026, amtlicher Verkündungstext
- Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung und Kostenschätzung, BT-Drs. 21/6278
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6565
- Beschlussempfehlung mit Entschließung, BT-Drs. 21/7009
- Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Abstimmung am 10. Juli 2026
- Bundesrat, Beschluss BR-Drs. 292/26 (B) vom 12. Juni 2026
- Nationaler Normenkontrollrat, Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026
- EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275
- Deutscher Städtetag, Ausschussdrucksache 21(9)286
- DIHK, Stellungnahme vom 22. Mai 2026
- Haus & Grund Deutschland, Ausschussdrucksache 21(9)282
- GdW, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 11. Mai 2026
- Bundesarchitektenkammer, Stellungnahme zum Referentenentwurf, Mai 2026
